AGB´s - LACOTEC DE

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
„Lacotec GmbH“
Rodland 19 51580 Reichshof-Erdingen
Im Nachstehenden „Lacotec GmbH“ genannt                                                                                                                                                                                                      
Stand: 03/2014
I.        Allgemeines
1.        Für die Geschäftsbedingungen zwischen der Lacotec GmbH und unseren Kunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB).Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Lacotec GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
2.        Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Kunde die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
3.        Die fehlerhafte Übermittlung telegrafischer, fernschriftlicher oder telefonischer Bestellungen sowie Weisungen geht auf Gefahr des Käufers.
4.        Änderungen der in diesen AVLB und/oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
II.      Angebot und Auftragsbestätigung
1.        Unsere Angebote sind freibleibend. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
2.        Aufträge, Verträge, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen  und alle sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen einschließlich der Zusicherung von Eigenschaften werden für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
3.        Die Lacotec GmbH ist nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab dem Datum des Angebotes an die Angebotspreise nicht mehr gebunden. Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.        An den Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die LACOTEC GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III.     Preise
1.        Die Lieferungen erfolgen, sofern sich nicht aus der  Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen (zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen  Mehrwertsteuer) stets „ab Werk“.
2.        Alle Nebenkosten, wie z.B. Verladung, Verpackung, Transport, Einbau, Aufstellung und Monteurgestellung gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Kunden.
3.        Treten nach Abschluss des Vertrages Ereignisse ein, die unsere Selbstkosten bei der Herstellung oder dem Versand der Ware verteuern, insbesondere durch Erhöhung unserer Einkaufspreise oder durch Lohnerhöhungen infolge des für uns gültigen Lohn- und Gehaltstarif, so ist die Lacotec GmbH zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt.
IV.     Zahlungsbedingungen
1.        Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Lieferung bzw. Rechnungsstellung zu leisten. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der Lacotec GmbH 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Bei einem Vertrag über die Lieferung von Maschinen und Anlagen ist 1/3 des vereinbarten Kaufpreises bei Bestellung, ein weiteres 1/3 innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige  der Versandbereitschaft und das letzte 1/3 innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
2.        Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
3.        Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.
V.    Lieferung/Lieferzeit/Verzug
1.        Die Lacotec GmbH haftet im Falle der Verzögerung der Leistung im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist im Falle der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2.        Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lacotec GmbH beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.
3.        Die Lacotec GmbH steht für die rechtzeitige Beschaffung Ihrer Lieferungen/Leistungen nur ein, soweit sie durch rechtzeitigen Abschluss entsprechender Verträge mit Zulieferern oder Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen (nachfolgend zusammen „Zulieferungen) rechtzeitig erhält. Wir werden den Kunden rechtzeitig über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferungen informieren.
4.        Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Die Lacotec GmbH ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt.
5.        Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6.        Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers Ist die Lacotec GmbH von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
7.        Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonst bestehende Mitwirkungspflichten, so ist die Lacotec GmbH berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht beim Kauf unserer Produkte die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Darüber hinaus sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.        Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.
9.        Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche die Lacotec GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Warensendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und dann auf seine Kosten versichert.
VI.     Eigentumsvorbehalt
1.        Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Lacotec GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet.
2.        Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht der Lacotec GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über sofern wir kein Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum verlieren.
3.        Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes in Höhe des Rechnungswertes  unserer Ware (einschließlich Mehrwertsteuer) auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
4.        Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese durch die Lacotec GmbH durchgeführt werden.
VII.   Mängelgewährleistung
1.        Die Lacotec GmbH gewährleistet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, dass das neue Produkt frei von Material- und Fertigungsfehlern ist, sofern nicht nachfolgend eine andere Regelung getroffen wird.
2.        Zusicherungen im Hinblick auf die Eigenschaften des Produktes können nur von der Geschäftsleitung der Lacotec GmbH gegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als Zusicherung gekennzeichnet sein.
3.        Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur, wenn dieser den Liefergegenstand unverzüglich nach Lieferung untersucht und erkennbare Mängel uns gegenüber unverzüglich rügt. Zeigt sich später ein Mangel, so ist auch dieser unverzüglich gegenüber der Lacotec GmbH zu rügen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
4.        Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.        Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung steht in jedem Fall der Lacotec GmbH zu.
6.        Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem Bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.       Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Lacotec GmbH bestehen nur unter den Voraussetzungen der Ziffer
8.       Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Lacotec GmbH haftet daher nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder andere Vermögensschäden beim Kunden. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
VIII.   Schadenersatzansprüche
1.        Die Lacotec GmbH haftet außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
IX.     Verjährung
1.      Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der § 438 Abs.1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs.1 Nr.2 BGB, § 479 Abs.1 BGB oder § 634a Abs.1 Nr.2 BGB. Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
2.      Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Lacotec GmbH, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Lacotec GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1.
3.      Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht:
a)       im Falle des Vorsatzes.
b)       wenn die Lacotec GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat die Lacotec GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten statt der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen.
c)       in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4.        Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Schuldet der Kunde nach dem Vertrag die Abnahme der Sache, so beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
5.        Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.
X.      Abtretungsverbot
1.        Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die Lacotec GmbH ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Lacotec GmbH zulässig.
XI.     Schlussbestimmungen
1.        Anzuwendendes Recht ist das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland  unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
2.        Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Lacotec GmbH Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an dem für den Kunden zuständigen Gerichtsstand geltend zu machen.
3.        Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Lacotec GmbH Erfüllungsort.
4.        Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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